Ein Kleiner Sieg für NEXT LEVEL - Ein großer für die Menschen - dies beschreibt es vermutlich am Besten.
Die Beweisanträge finden Sie am Ende des Artikels zum Download (PDF)
Ausgangslage:
Unser Pressesprecher bei NEXT LEVEL - Wissen neu gedacht, Marvin Haberland, erhielt eine Ordnungswidrigkeit (Corona Verordnung - Maske nicht getragen).
Wir nutzten diese Möglichkeit um die fehlende Wissenschaftlichkeit in der Virologie vor Gericht klären zu lassen, da der Paragraph 1 Infektionsschutzgesetz diese fordert. Dafür legten wir einen Einspruch ein und ergänzten um fünf Beweisanträge, mit denen wir auf die wissenschaftlich fundierte Grundlage gesetzt haben, mit denen deutlich wird, dass die Existenz des behaupteten SARS-CoV-2 zu keinem Zeitpunkt bewiesen wurde. Dies gilt für alle behaupteten krankmachenden Viren.
Damit war von Beginn an klar, dass dem Gericht und allen Beteiligten bekannt war, dass wir die Wissenschaftlichkeit und damit die Behauptung krankmachender Viren verhandeln wollen.
Der erste Prozesstag war für Mittwoch, den 19. Oktober 2022 um 14:45 Uhr, im Amtsgericht, Sievekingplatz 1 in 20355 Hamburg angesetzt.
Dieser Termin wurde in den alternativen Medien bekannt und es zeichnete sich ab, dass es viele Prozessbeobachter geben würde.
Kurz Vor Prozesstag wurde der Termin seitens der Justiz abgesagt , da der Richter erkrankt sei. Selbst nach persönlichen Besuchen beim Gericht und unzähligen Anrufen, dass wir einen Termin haben möchten, gab es knapp 6 Monate keinen neuen Termin, obwohl der Richter längst wieder genesen war, da wir diesen bei Besuchen beim Amtsgericht gesehen hatten.
Nun gut, am 26.04.2023 war es dann endlich soweit, wir hatten unseren Termin und dieser wurde durch ca. 100 Prozessbeobachter unterstützt, so dass viele keinen Platz mehr ergattern konnten.
Prozessergebnis:
Kurz: Unser Pressesprecher Marvin Haberland gewann den Prozess wie erwartet, in dem das Gericht den Fall eingestellt hat und die Kosten übernimmt.
Die Feinheiten darin sind der große Sieg:
a) Wir gingen in diesen Prozess ohne einen Anwalt
Kein Anwalt wollte uns verteidigen, in dem er unsere Strategie unterstützt. Somit hatten wir auch keine Anwaltskosten. Es geht also auch ohne.
b) Unsere Strategie ist direkt und klar
Sie zielt darauf ab, die fehlende Wissenschaftlichkeit in der Virologie vor Gericht zu klären, da Paragraph 1 Infektionsschutzgesetzt diese fordert.
c) Wir haben damit gezeigt, dass die Maßnahmen, die auf der Grundlage eines imaginären Virus basieren, nicht begründbar und nicht haltbar sind.
d) Wie sich gezeigt hat, bedarf es keiner komplizierten Strategien, keine 400-Seiten-Begründung oder Schriftsatz. Einzig und allein die Grundlage muss angegriffen werden.
e) Der mögliche Lawineneffekt
Würden viele Menschen unserer Argumentation folgen, würden voraussichtlich entweder alle Bußgelder eingestellt, oder jemand würde in die nächste Instanz gehen, wo dann die Wissenschaftlichkeit geklärt werden muss.
f) Unsere Strategie und unser Fachwissen, sowie die nicht zu widerlegenden Beweisanträge, waren allen Beteiligten bekannt, sowohl dem Gerichtsapparat als auch den vielen Mitarbeitern, welche wir durchgehend kontaktierten, um deutlich zu machen, dass wir uns auf den Prozess freuen. Vielleicht war auch dies einer der Gründe, warum unser Prozess ständig verschoben wurde und unklare Aussagen seitens der Mitarbeiter getätigt wurden.
Besonders Wichtig:
Wäre dem Gericht, dem Staat und anderen etwas bekannt, mit dem sie hinsichtlich unserer Beweisanträge juristisch ein Exempel an uns hätten statuieren können, so hätten sie es sicher getan. So haben sie offensichtlich die einfachste "Fluchtmöglichkeit" angewendet und das Verfahren schlicht eingestellt.
Erneut erfolgreich - was machen wir anders?
Die Forderung nach Wissenschaftlichkeit und den Virusexistenzbeweis. Dies ist die zielführendste und einfachste Strategie, da Paragraph 1 Infektionsschutzgesetz die Wissenschaftlichkeit fordert, was somit alle darauf basierenden Maßnahmen nicht nur wissenschaftlich, sondern auch juristisch angreifbar macht.
Dieses Urteil hat uns in unserem Vorgehen erneut bestätigt.
Allgemeine Information:
Alle Corona-Maßnahmen, die die Regierungen und nachgeordnete Behörden erlassen haben, sind letztendlich durch Gesetze, in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt, aber dadurch nur scheinbar legitimiert und eben nicht gerechtfertigt. Mit § 1 IfSG z.B. unterwirft die Soll-Bestimmung „wissenschaftlich“ alle Beteiligten in Deutschland den Regeln der Wissenschaft. Die wichtigste Regel der Wissenschaft ist der dokumentierte und erfolglose Versuch der Widerlegung derjenigen Aussage, die als wahr und als wissenschaftlich ausgegeben wird. Allen wissenschaftlichen Regeln geht die Einhaltung der Denkgesetze und der Logik voran. Werden diese missachtet oder verletzt, ist die wissenschaftliche Aussage ebenso widerlegt wie durch ein erfolgreiches Kontrollexperiment.
In § 1 IfSG „Zweck des Gesetzes“ steht in Satz (2): „Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.“
Alle Corona-Maßnahmen und Verordnungen, mittlerweile auch Corona-Gesetze, haben exklusiv und alleinig das Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Grundlage. Da aber die „Soll-Bestimmung in § 1 IfSG „soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden“ durch die publizierten Aussagen der Virologen selbst widerlegt und als anti-wissenschaftlich bewiesen wurde, fehlen allen Corona-Maßnahmen, -Verordnungen und -Gesetzen die rechtlichen Grundlagen, um angewandt zu werden.
Niemand der in § 1, Satz (2) angesprochenen Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen, also jeder Bürger, der durch Gesetze angesprochen wird, darf Corona-Maßnahmen und -Verordnungen ausführen und dulden, wenn sie erkannt haben und beweisen können, dass Virologen keine wissenschaftlichen Beweise für die Existenz von krankmachenden Viren haben, sondern sich selbst, durch ihr eigenes Tun und Publizieren, widerlegt haben.
Solange die Verpflichtung zur Wissenschaftlichkeit in § 1 IfSG erhalten bleibt, ist es mit Bezugnahme auf § 1 IfSG möglich, vor Gerichten die Beweise der Haltlosigkeit, Rechtlosigkeit, Schädlichkeit und Sittenwidrigkeit aller Corona-Maßnahmen, -Verordnungen und -Gesetze mit Erfolg vorzutragen. Die Mehrheit der Richter sind ehrlich und gewissenhaft, folgen Recht&Gesetz, denn sonst würde in diesem Land schon lange eine offene Diktatur herrschen, die sich immer sichtbarer, mittels pseudowissenschaftlicher und widerlegter Argumente aus der Virologie und Medizin heraus aufbauen möchte.
Wichtige Tipps, um die Erfolgschancen zu erhöhen
Fordern Sie das Gericht kurz und bündig auf, ein Gutachten eines SARS-CoV-2-Virologen einzufordert, in dem der SARS-CoV-2-Virologe anhand von mindestens einer wissenschaftlichen Publikation belegt, dass eine virale Struktur, die als SARS-CoV-2 benannt wurde, durch Isolation und biochemische Charakterisierung seiner Bestandteile entdeckt wurde.
Es geht nicht an, dass wir oder Sie selbst die Existenz oder Nicht-Existenz zu beweisen haben, sondern das liegt auf Seiten der In-Verkehr-Bringer und Anwender dieser Informationen.
Der Vortrag der berechtigten Zweifel und Widerlegungen der Virus-Annahme reicht hierfür vollkommen aus.
Wer von der Existenz von etwas ausgeht, wie das Gericht von der Existenz des SARS-CoV-2 oder eines anderen behaupteten krankmachenden Virus als Grundlage der Annahme, ist selbst in der Beweispflicht!
Diese wissenschaftliche Publikation muss die Dokumentation des Kontrollversuchs enthalten, der ausschließt, dass nicht einzelne, sehr kurze Gen-Moleküle, die ganz normal und immer in den verwendeten Flüssigkeiten vorkommen, als Bestandteil eines Virus fehlgedeutet und rechnerisch zu einem sehr langen, angeblichen Virus-Genom zusammengestellt werden, das niemals als Ganzes dargestellt und in kompletter Form aus einer viralen Struktur isoliert wurde.
Zusammengefasst:
Das Gericht muss aufgefordert werden, eine Bestätigung eines Virologen vorzulegen, in der unter Benennung der ganz konkreten Textstellen mindestens einer wissenschaftlichen Original-Publikation die Existenz des SARS-CoV-2-Virus wissenschaftlich nachgewiesen wurde und diese Publikation die Kontrollexperimente zum Ausschluss von Artefakten und Selbsttäuschung enthält.
Für den Beklagten reicht es aus, die Widerlegungen, die Verletzung der Wissenschaftlichkeit, der Denk-Gesetze und der Logik bei der Behauptung des SARS-CoV-2-Virus vorgebracht zu haben.
Nicht der Beklagte ist beweispflichtig, dass die Behauptungen der Existenz des SARS-CoV-2-Virus wissenschaftlich oder unwissenschaftlich sind, sondern die Virologen oder die Verwender dieser Behauptungen.
Rechtlicher Hinweis:
Unser Angebot, Hinweise und Unterstützung stellen keine juristische Beratung dar.
Einspruch
Sehr geehrter Herr XXX,
gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen xxx erhebe ich hiermit Einspruch nach §67 OWiG. Bitte ergänzen Sie auch das Aktenzeichen xxx um die hier nochmal ausführlicher formulierte Begründung für das gerichtliche Verfahren. Ich schlage vor, die beiden Angelegenheiten zusammen zu behandeln, da sie vom Sachverhalt und der Begründung im Verfahren identisch sind.
Begründung:
Der Bußgeldbescheid ist rechtswidrig. Alle Corona-Maßnahmen beruhen auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das IfSG fordert in §1 die Wissenschaftlichkeit aller Beteiligten, also auch die der Virologen, die in ihren Publikationen die Existenz des Corona-Virus SARS-CoV-2 behaupten. Die Virologen handeln erkennbar anti-wissenschaftlich und haben sich selbst widerlegt, weswegen das IfSG nicht erfüllt, sondern verletzt wird und deswegen allen Corona-Maßnahmen die rechtliche Grundlage entzogen ist.
Bei allen sieben Schritten (diese werden später ausführlich erläutert), die Virologen tätigen, um ein Virus zu behaupten, verweigern sie die Einhaltung der wichtigsten wissenschaftlichen Pflicht, die Überprüfung ihrer Methoden: Sie dokumentieren niemals die wissenschaftlich zwingend vorgeschriebenen Kontrollexperimente. Allein aus diesem Grund dürfen Publikationen und Aussagen von Virologen, welche krankmachende Viren behaupten, niemals als wissenschaftlich gewertet werden. Es ist bewiesen und für die zuständige Behörde bzw. das Gericht leicht überprüfbar, dass alle Virologen seit dem Jahr 1954 sich selbst und die Öffentlichkeit mit sieben wesentlichen Fehlannahmen täuschen. Sie geben Virus-Vermutungen aus unwissenschaftlichen Laborversuchen und Computermodellen als angebliche Beweise für deren Existenz aus.
Es beginnt damit, dass Virologen das Sterben von Zellen einer Zellkultur im Reagenzglas (der sogenannte „zytopathische Effekt“, englisch cytopathic effect, „CPE“) als Beweis und als sogenannte Isolation von Viren deuten (entgegen der eigentlichen wissenschaftlichen Definition des Wortes isolieren, siehe z. B. Duden: etwas, was üblicherweise nur in Verbindung mit anderem vorkommt, für einen bestimmten Zweck von dem anderen trennen und in reiner Form darstellen). Dann deuten sie typische Bestandteile sterbender Zellen im Reagenzglas als Anwesenheit von Viren und konstruieren diese sowie auch deren zwei angebliche Erbsubstanzstränge dann mit Computer-Programmen.
Die am schnellsten und am leichtesten für die Behörde bzw. das Gericht zu überprüfende und festzustellende Tatsache ist der eindeutige Beweis der Anti-Wissenschaftlichkeit aller beteiligten Institutionen und Virologen. Es ist die schriftlich fixierte Pflicht eines jeden Wissenschaftlers, sich selbst und andere ständig zu hinterfragen, alles anzuzweifeln. Trotzdem haben Virologen die zwingend vorgeschriebenen Kontrollversuche zur Überprüfung ihrer Methoden niemals und für keinen einzigen Schritt ihrer Experimente durchgeführt und dokumentiert. Deswegen dürfen keine Aussagen der Virologen als wissenschaftlich gewertet werden.
Alle Corona-Maßnahmen sind durch die Feststellung dieser Tatsachen illegal und rechtswidrig geworden. Der Fehler bisher bestand darin, die Virologen und die zentrale Grundlage von Corona – die Existenz-Behauptung eines neuen Corona-Virus – nicht zu hinterfragen. Vertrauen ist gut, aber ständige Kontrolle und ständiges Hinterfragen sind besser. Es ist die wohl wesentlichste Pflicht eines mündigen Bürgers, aber insbesondere eines jeden Wissenschaftlers.
Ich bitte die Behörde bzw. das Gericht, dass Sie diese Tatsachenaussagen selbst und anhand der beiden für das Corona-Virus maßgeblichen Publikationen überprüfen. [ii]
Einspruch Seite 1 von 4
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Einspruch Seite 4 von 4
Beweisantrag
Für die Hauptverhandlung am xxx, den xxx wg. OWi Infektionsschutzgesetz, geführt unter dem Aktenzeichen xxx, beantrage ich das hier angehängte Beweismittel mit aufzunehmen.
Es handelt sich um eine beantwortete Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Freedom of Information Act, FOIA) durch das australische Peter-Doherty-Institute-for-Infection-and- Immunity an der Universität von Melbourne.
Forscher des Doherty Instituts haben Anfang 2020 mit der Publikation „Isolation and rapid sharing of the 2019 novel coronavirus (SARS-CoV-2) from the first patient diagnosed with COVID-19 in Australia” [1] eine der weltweit maßgebenden Publikationen zum behaupteten Erregernachweis für das sogenannte „SARS-CoV-2“ Virus publiziert.
[ich /jemand] fragte bei den Autoren der Studie nach, ob diese die wissenschaftlich vorgeschriebenen Kontrollversuche für ihre Methoden durchgeführt und dokumentiert haben. Laut der Autoren wurden in der gesamten Publikation keine Kontrollversuche dokumentiert, und für die gesamte Genomsequenzierung auch nicht durchgeführt. Damit ist ein zentraler Bestandteil der wissenschaftlichen Methode verletzt. Die Publikation aus Australien ist kein Einzelfall. Keine der publizierten Studien zum sogenannten Erregernachweis (bzw. der Isolierung) für „Sars-CoV-2“ beinhaltet durchgeführte und dokumentierte Kontrollversuche für die verwendeten Methoden (inklusive der Genomsequenzierung). Für die Hauptverhandlung fordere ich das Gericht auf, dies zu prüfen. Die entsprechend durchzuführenden Kontrollversuche habe ich in der Begründung meines Einspruches bereits detailliert beschrieben. Nachfolgend ist das entsprechende Schriftstück der FOIA-Anfrage angehangen.
[1] Caly L, Druce J, Roberts J, Bond K, Tran T, Kostecki R, Yoga Y, Naughton W, Taiaroa G, Seemann T, Schultz MB, Howden BP, Korman TM, Lewin SR, Williamson DA, Catton MG. Isolation and rapid sharing of the 2019 novel coronavirus (SARS-CoV-2) from the first patient diagnosed with COVID-19 in Australia. Med J Aust. 2020 Jun;212(10):459-462. doi: 10.5694/mja2.50569. Epub 2020 Apr 1. PMID: 32237278; PMCID: PMC7228321.
Beweisantrag 1
Ergänzende FOIA-Anfrage-Australien
Beweisantrag 2
Für die Hauptverhandlung am xxx, den xxx wg. OWi Infektionsschutzgesetz, geführt unter dem Aktenzeichen xxx, beantrage ich die Herbeischaffung folgender Beweismittel:
Es wird beantragt, dass das Gericht ein Gutachten eines SARS-CoV-2-Virologen einfordert, in dem der SARS-CoV-2-Virologe anhand von mindestens einer wissenschaftlichen Publikation belegt, dass eine virale Struktur, die als SARS-CoV-2 benannt wurde, durch Isolation und biochemische Charakterisierung seiner Bestandteile entdeckt wurde. Diese wissenschaftliche Publikation muss die Durchführung und Dokumentation aller Kontrollversuche enthalten, welche ausschließen, dass nicht einzelne, kurze Gen-Moleküle, die natürlich und immer in den verwendeten Flüssigkeiten vorkommen, als Bestandteil eines Virus fehlgedeutet und rechnerisch zu einem sehr langen, angeblichen Virus-Genom zusammengestellt wurden, welches niemals als Ganzes dargestellt und in kompletter Form aus einer viralen Struktur isoliert wurde.
Zusammengefasst:
Das Gericht wird aufgefordert, eine Bestätigung eines Virologen vorzulegen, in der unter Benennung der ganz konkreten Textstellen mindestens einer wissenschaftlichen Original-Publikation die Existenz des SARS-CoV-2 Virus wissenschaftlich nachgewiesen wurde und diese Publikationen die Kontrollexperimente zum Ausschluss von Artefakten und Selbsttäuschung enthalten.
Beweisantrag 2
Beweisantrag 3
Für die Hauptverhandlung am xxx, den xxx wg. OWi Infektionsschutzgesetz, geführt unter dem Aktenzeichen xxx, beantrage ich dieses Schreiben inklusive aller zitierten Publikationen und Quellen als Beweismittel mit aufzunehmen.
Die Deutsche Forschungsgesellschaft (DFG) hat bereits 1998 Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis veröffentlicht. Mit Inkrafttreten des Kodex zum 1. August 2019 müssen alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen die 19 Leitlinien und ihre Erläuterungen rechtsverbindlich umsetzen. [1]
Die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit sind laut DFG unter anderen:
„Auch auf Arbeitsfeldern, wo intensiver Wettbewerb dazu zwingt, möglichst rasch zu publizieren, muss die Qualität der Arbeit und der Veröffentlichung oberstes Gebot sein. Ergebnisse müssen, wo immer tatsächlich möglich, kontrolliert und repliziert werden, ehe sie zur Veröffentlichung eingereicht werden.“ [2]
Auch das Robert Koch Institut (RKI) bekennt sich seit Mai 2002 zu den Regeln der DFG. Laut RKI dient dies der wissenschaftlichen Selbstkontrolle. [3]
Kontrollversuche mit vollständiger Dokumentation und Offenlegung des Versuchsaufbaus sind ein zentraler Bestandteil der wissenschaftlichen Methodik.
[1] https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/gwp/
[3] https://www.rki.de/DE/Content/Forsch/Grundlagen/grundlagen_node.htm
Beweisantrag 3
Beweisantrag 4
Meinen Beweisantrag vom xxx möchte ich um folgende Information der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu den „Methoden und Standards in den Lebenswissenschaften“ ergänzen.
In Leitlinie 11 des Kodex (Methoden und Standards) heißt es: „Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards. Viele Methoden, die in lebenswissenschaftlichen Projekten zur Anwendung kommen, weisen Limitierungen auf. Die Stärken und Schwächen einer Methode sollten bei der Wahl der Methode berücksichtigt, dokumentiert und durch entsprechende Kontrollen ausgeglichen werden.“[1]
Des Weiteren gilt laut dem Kodex der DFG: „Zu den Prinzipien gehört es insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.“ [2]
Ohne Kontrollversuche haben die Virologen unwissenschaftlich gehandelt und sich definitiv nicht selbst angezweifelt. Damit ist die Leitlinie verletzt. Behauptet man nun, man habe Kontrollen durchgeführt, ohne diese aber zu veröffentlicht, so hat man die Leitlinie ebenfalls verletzt.
Beweisantrag 4
Beweisantrag 5
Für die Hauptverhandlung am xxx wg. OWi Infektionsschutzgesetz, geführt unter dem Aktenzeichen 250 OWi 82/22, beantrage ich die hier angehängten Beweismittel mit aufzunehmen. Es handelt sich um zwei beantwortete Anfragen an Sars-Cov-2-Virologen aus Frankreich, ob diese wissenschaftliche Kontrollversuche durchgeführt haben. Die erste Anfrage ist vom 24.03.2022 und bezieht sich auf die Publikation „Setting-Up a Rapid SARS-CoV-2 Genome Assessment by Next-Generation Sequencing in an Academic Hospital Center“ [1] , welche am Louis-Pasteur-Krankenhaus in Nizza durchgeführt wurde. Marius Ilié, einer der Autoren, bestätigt, dass keine Kontrollversuche durchgeführt wurden. Ferner erklärt der Autor, dass die Forscher nach Veröffentlichung der Studie auch Negativkontrollen durchgeführt hätten. Auch aus diesen Negativkontrollen konnte das Sars-Cov-2-Genom mit der verwendeten NGS-Methode (Next-Generation Sequencing) errechnet werden, so der Autor. Eine positive Negativkontrolle bedeutet, dass die verwendete Methode die Forschungshypothese falsifiziert. Die zweite Anfrage ist vom 08.07.2022 und bezieht sich auf die Publikation „Considerable escape of SARS-CoV-2 Omicron to antibody neutralization“ [2] , welche am Institut Pasteur, eines der weltweit führenden Grundlagenforschungszentren für Biologie und Medizin, durchgeführt wurde. Olivier Schwartz, wissenschaftliche Direktor des Instituts und Chef der Virus und Immunologie Abteilung, antwortet, dass kein Kontrollversuch durchgeführt wurde. Anbei sind die beiden E-Mail-Verläufe angehangen.
[1] 1 Hofman P, Bordone O, Chamorey E, Benzaquen J, Schiappa R, Lespinet-Fabre V, Lanteri E, Brest P, Mograbi B, Maniel C, Tanga V, Allegra M, Salah M, Fayada J, Boutros J, Leroy S, Heeke S, Hofman V, Marquette CH, Ilié M. Setting-Up a Rapid SARS-CoV-2 Genome Assessment by Next-Generation Sequencing in an Academic Hospital Center (LPCE, Louis Pasteur Hospital, Nice, France). Front Med (Lausanne). 2022 Jan 11;8:730577. doi: 10.3389/fmed.2021.730577. PMID: 35087842; PMCID: PMC8787061.
[2] Planas, D., Saunders, N., Maes, P. et al. Considerable escape of SARS-CoV-2 Omicron to antibody neutralization. Nature 602, 671–675 (2022). https://doi.org/10.1038/s41586-021-04389-z
Beweisantrag 5
Ergänzend: E-Mail Verlauf Frankreich
Gesetzliche Informationen: