Nach dem ich in meinem letzten Artikel aufgezeigt habe, dass alle führenden Wissenschaftler zugaben, dass kein wissenschaftlicher Nachweis für das SARS-CoV-2 existiert, wird in diesem Artikel aufgezeigt, dass bereits 2016/2017 durch Protokolle des Gerichts bewiesen ist, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis für das Masernvirus gibt. Damit haben wir bereits das zweite behauptete krankmachende Virus widerlegt! Die Frage die man sich nun stellen sollte und vor allem muss: "Gibt es überhaupt krankmachende Viren, oder ist dies eine völlige Fehlentwicklung in der Medizin. Haben die Symptome gänzlich andere Ursachen als bisher angenommen? Die Fakten würden ein eindeutiges "JA" wiedergeben, aber das ist eine andere Baustelle.
In diesem Artikel geht es aber rein um die bahnbrechenden Fakten, die der Prozess zu Tage gefördert hat. Ich möchte in diesem Artikel zwei Dinge aufzeigen. Einerseits möchte ich anhand der Mainstream Berichterstattung zeigen, dass diese die Bevölkerung absichtlich belog und damit ein Verbrechen (Masernimpfung) weiterhin unterstützt. Zum anderen werde ich die bahnbrechenden Fakten die innerhalb des Prozesses ans Tageslicht gekommen sind aufzeigen.
Ich verweise auf den Artikel von
"Stefan Lanka Go Virus Go"
und möchte auf Sachverhalte im Kontext des Prozess eingehen die in den Medien vollkommen falsch und bestenfalls verzerrt dargestellt worden sind. Die Behauptung, Dr. Stefan Lanka habe den Prozess bis zum Bundesgerichtshof (BGH) nur gewonnen, da Dr. Bardens einen Formfehler machte, ist schlicht und ergreifend eine Lüge!
Dr. Stefan Lanka gewann in jeder Hinsicht den Prozess, weil die Fakten, dass es kein Masernvirus gibt so gravierend waren, dass das Gericht die Notbremse zog, um nicht in einem Desaster zu landen. Ich werde Ihnen nun die wichtigsten Informationen darlegen, die das ganze Bild offenbaren.
Worum ging es überhaupt in dem Masernprozess.
Zuerst einmal ist wichtig zu verstehen, dass in diesem Gerichtsprozess zwei Komponenten zu beachten sind. Auf der einen Seite die Zivilrechtliche und auf der anderen Seite die Wissenschaftliche und die in diesem Zusammenhang dargelegten Erkenntnisse. In der Medienberichterstattung war festzustellen, dass die zivilrechtliche Komponente in den Vordergrund und die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Medizin komplett unterdrückt wurden. In diesem Artikel werde ich diese versäumte Lücke füllen. Am 12.3.2015 fand am Landgericht Ravensburg ab 9.00 Uhr die Fortsetzung im Masern-Virus-Prozess statt. Dr. Lanka hat im November 2011 ein Preisausschreiben veröffentlicht und 100.000 € demjenigen angeboten, der eine wissenschaftliche Publikation vorlegt, in der die Existenz des Masern-Virus bewiesen ist. Die Publikation muss
• vom Robert Koch-Institut (RKI) stammen,
• die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfüllen und
• der Durchmesser des Virus muss darin bestimmt sein.
Hintergrund des Preisausschreibens ist, dass das bundeseigene Robert-Koch-Institut (RKI) Erkenntnisse erlangt hat, die die öffentlichen Behauptungen über die Existenz krankmachender Viren und die Rechtfertigung für Impfungen, speziell die der Masern-Impfung widerlegen. Ziel des Preisausschreibens ist es, diese Missstände zu bereinigen. Ein Jungarzt [Dr. Bardens] nannte 6 Publikationen, (die er, wie er zugab nicht gelesen hatte und dem LG Ravensburg,
wie sich später erst offenbarte (Ziffer 30) nie vorgelegen haben.
• die nicht den Kriterien des IfSG genügen
• die nicht vom RKI stammen
zog damit vor Gericht und löste eine bundesweite Pressekampagne aus, um unter Umgehung der Vorgaben das Preisgeld einzufordern.
Der vom Gericht bestellte Gutachter hatte 3 Monate Zeit die 6 Publikationen dahingehend zu überprüfen, ob diese die Bedingungen der Wette erfüllen. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass in einer Gesamtschau aller 6 Publikationen, zu denen einen Übersichtsarbeit von mehreren tausend Arbeiten gehörte, der Beweis für die Existenz des Masern Virus zu entnehmen sei. (Das dies eine falsche Behauptung ist, sehen wir im weiteren Verlauf).
Dank der hervorragenden Sachkenntnis und den gezielten Fragen einer beisitzenden Richterin traten erhebliche Schwächen des Gutachtens zu Tage, die insbesondere im Protokoll der Befragung auf den Seiten 5-8 dokumentiert sind. So musste der Gutachter einräumen, dass ihm keine Publikation bekannt ist, die alle geforderten Kochschen Postulate erfüllt.. Mittels Überdehnung von Recht und Gesetz und Ignorierens aller schriftlich vorgebrachten Tatsachen, fällte Richter Schneider am 12.3.2015, im ersten Teil der mündlichen Verhandlung, noch vor Verabschiedung des Gutachters und vor den gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Schritten eines Zivilverfahrens, ein sog. Stuhlurteil. Stuhlurteile sind Urteile ohne die ansonsten vorgegebene notwendige Bedenkzeit des Gerichts und der Parteien. Stuhlurteile dürfen im Zivilrecht nur bei sehr einfachen und eindeutigen Sachverhalten gefällt werden. Wer den ganzen Irrsinn lesen möchte, welches das Gericht abgezogen hat, dem empfehle ich das Dokument von Dr. Stefan Lanka Go Virus GO.
Mainstream Medien berichten durchgehend, Lanka gewann dank eines Formfehlers
Wie wir dem Spiegel, der
Ärztezeitung, dem
Ärzteblatt
entnehmen können:
In diesem Satz sind bereits zwei unhaltbare Behauptungen:
Rein rechtlich ist die Aussage Lanka hätte dank eines Formfehlers gewonnen nicht haltbar
Die weit verbreitete Aussage Dr. Lanka hätte wegen eines Formfehlers gewonnen ist gar nicht möglich.
Ein Formfehler also das formelle Recht betreffend kann, wenn überhaupt nur die Klage des Jungarzt Bardens betreffen und hätte bereits in der ersten Instanz vor dem LG Ravensburg zu einer Klageabweisung und damit zu einem Erfolg für Dr. Stefan Lanka führen müssen. Vor dem LG Ravensburg war Dr. Lanka im ersten Rechtszug unterlegen und konnte erst vor dem OLG Stuttgart seine Position in Form von Stellungnahmen verteidigen. Dies wurde ihm noch vor dem LG Ravensburg durch das sogenannte Stuhlurteil verwehrt.
Der zweite Punkt "Die Publikationen würden in Ihrer Gesamtschau das Masernvirus beweisen" wird in Folge des Artikels entkräftet.
Das Landgericht Ravensburg und dessen seltsames Verhalten
Das Landgericht Ravensburg 1. Instanz hatte ein Fehlurteil gefällt. Der gerichtlich bestellte Gutachter, Prof. Podbielski, behauptet in seiner „ergänzenden Stellungnahme“ vom 3.3.2015, auf Seite 3, unter Punkt 6 zu den sechs Publikationen des Masern-Virus-Prozesses:
„Die notwendigen Daten und Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte anstelle des Masernvirus sind in den Fachartikeln enthalten"
Das Gericht hat diese Aussage unter
Ziffer 116 in die schriftliche Urteilsbegründung übernommen.
Quelle: Siehe Gutachten - Schreiben von Prof Podbielski 3.3.2015 (Diese Aussage ist eine nachgewiesene Falschaussage mit weitreichenden Folgen.)
Der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Podbielski widerlegt sich im Kreuzfeuer der Fragen selbst!
Am 12.3.2015 (Nur 9 Tage später) gab er im Kreuzfeuer der Fragen der Beisitzerin und Berichterstatterin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ravensburg zu:
„Ich kann jetzt nicht sagen, ob es einen Artikel gibt, der umfassend die gleichen Dinge darstellt wie die erwähnten Originalartikel (Seite 7), ohne deren methodische Schwächen aufzuweisen, also beispielsweise mit den in der Tat zu vermissenden Negativkontrollen.“
Weiter sagte Prof. Podbielski auf Seite 8 des Protokolls folgende vernichtende Aussagen für die Existenz-Behauptung des Masernvirus:
Wir sehen also, der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Prof. Podbielski kann auf Nachfrage keine Arbeiten nennen, die die Regeln der Wissenschaft einhalten
Das Gericht hat diese Aussage unter
Ziffer 113 in der schriftlichen Urteilsbegründung
nicht korrigiert, obwohl die Aussage des gerichtlichen Gutachters eindeutig ist!
Quelle: Siehe Seite 7, oben,
des Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg.
Quelle: Siehe Seite 8, oben,
des Protokolls der Verhandlung am Landgericht Ravensburg.
Damit hat er seine schriftliche Aussage vom 3.3.2015 selbst widerlegt. Damit hat er alle seine Aussagen, dass die sechs vorgelegten Publikationen wissenschaftlich und im Masern-Virus-Prozess verwertbar sind und dass bewiesen sei, dass es ein Masern-Virus gibt etc. widerlegt.
Das OLG Stuttgart unterdrückt in seinem Urteil vom 16.2.2016 die am 12.3.2015 gerichtlich protokollierte Tatsache der Widerlegung des Gutachters durch sich selbst
Auch das OLG Stuttgart unterdrückt in
seinem Urteil
vom
16.2.2016 die am
12.3.2015
gerichtlich protokollierte Tatsache der Widerlegung des Gutachters durch sich selbst.
Durch diese Widerlegung durch sich selbst ist die Ziffer 116 hinfällig und falsch! Finden Sie es nicht auch seltsam, dass beide Gerichte diese Tatsache einfach unter den Teppich kehren? So eine gravierende Sache? Hier müssten die meisten bereits stutzig geworden sein. Hiermit ist bewiesen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart das in der Berufung vorgetragene Fehlen jeglicher Kontrollversuche, die in der Berufung vorgetragenen Falschaussagen des gerichtlichen Gutachters und auch die am 12.3.2015 protokollierte Widerlegung des gerichtlichen Gutachters, Prof. Podbielski, durch sich selbst, unterdrückt,
um den Gutachter zu schützen. Es ist schwerlich dies anders deuten zu können.
In Deutschland sind seit 1998 alle Wissenschaftler und Institutionen, die staatliche Forschungsgelder erhalten, bei ihrer Arbeit und bei der Erstellung von Gutachten verpflichtet, dieses geniale, logische und einfache Regelwerk einzuhalten.
Warum sind die fehlenden Kontrollexperimente so wichtig?
Zentral für jede neue eingeführte Methode, die wissenschaftliche Erkenntnisse erbringen soll, ist folgendes:
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) -Leitlinien
Diese wurden also NICHT! eingehalten
Das bedeutet, dass Publikationen, die keine Kontrollexperimente beinhalten und sich auch nicht auf Experimente beziehen, die durch Kontrollexperimente abgesichert wurden, nicht als wissenschaftlich bezeichnet werden dürfen. Es wäre vergleichbar mit dem Entfernen der Placebogruppe einer Studie. Es ist absolut unwissenschaftlich.
Quelle:
Seite 3-6 meiner [Lanka] Stellungnahme vom 2.2.2015 zum gerichtlichen Gutachten von Prof. Podbielski
Dass zur Beweisführung der behaupteten Existenz des Masern-Virus „die Aussagen aus Kombinationen der 6 Artikel für die Beweisführung nötig“ sind, lehnt das OLG Stuttgart ab!
Dass zur Beweisführung der behaupteten Existenz des Masern-Virus „die Aussagen aus Kombinationen der 6 Artikel für die Beweisführung nötig“ sind, lehnt das OLG Stuttgart aus juristischen, logischen und wissenschaftlichen Gründen entschieden und einstimmig, 3:0, ab. Das Konstrukt von Prof. Podbielski, aus sechs Nichtbeweisen einen wissenschaftlichen Beweis zu machen, dem das Landgericht Ravensburg folgte, lehnt das Berufungsgericht mit ausführlichen Begründungen in den Absätzen 82, 85 und 86 des schriftlichen Urteils ab.
Quelle: Siehe Protokoll - OLG Stuttgart Urteil vom 16.2.2016, 12 U 63/15
Damit ist folgendes schriftlich gerichtlich dokumentiert: Der Gutachter Prof. Podbielski sagte wie oben von mir geschildert aus: "Das alle 6 vorgelegten Publikationen nicht wissenschaftlich gearbeitet haben". Aussage: "beispielsweise mit den in der Tat zu vermissenden Negativkontrollen". Die Arbeiten weisen also methodische schwächen auf und Negativkontrollen fehlen, die für wissenschaftliches Arbeiten absolut notwendig sind. Damit haben Sie 6 *0 = 0 und nicht, wie oft fälschlich von "Qualitäts-Medien" behauptet wurde eine 1!
Besonders hervorzuheben ist die Ziffer 82 des Gerichts, dort heißt es:
"Für ein solches Verständnis spricht nicht nur der Wortlaut (EINE!), sondern auch der Umstand, dass ein einziges Werk nicht nur seiner äußeren Form nach in sich abgeschlossen ist und dadurch den in sich gegliederten Stoff klar umgrenzt, sondern auch, dass kein Streit darüber entstehen kann, durch welche Textpassage welches von ggf. einer Vielzahl von Werken welcher Beweis geführt werden kann. Bei einer Vielzahl von Werken, durch die in ihrer Gesamtschau ein Beweis geführt werden soll, kann es deutlich schwieriger sein, ein jedes der Werke methodisch und inhaltlich auf eine vergleichbare und aussagekräftige Ebene zu führen. Dazuhin schränkt es den Aufwand der Prüfung erheblich ein, wenn dem Wortlaut entsprechend der Beweis in einem Werk geführt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass vom Beklagten, erkennbar auch für Dritte, nicht gewünscht sein kann, dass etwa 50, 100 oder 500 verschiedene Werke vorgelegt werden, aus denen dann einzelne Textpassagen oder Abschnitte wie ein Puzzle zusammengesetzt werden, um sodann über die Aussage im Gesamtkontext zu streiten."
Dieser Satz ist unheimlich wichtig, stellen Sie sich selbst folgende Frage:
Wenn keine einzige der Publikationen Negativkontrollen durchgeführt hat, ich zitiere den gerichtlichen bestellten Gutachter Prof. Podbielski
"„Ich kann jetzt nicht sagen, ob es einen Artikel gibt, der umfassend die gleichen Dinge darstellt wie die erwähnten Originalartikel, ohne deren methodische Schwächen aufzuweisen, also beispielsweise mit den in der Tat zu vermissenden Negativkontrollen.“ welche ein Kriterium für wissenschaftliches Arbeiten sind, wie auch die DFG 1998 bestätigt hat, wie kann man behaupten, dass der Nachweis erbracht wäre, wie es leider einige
Mainstream-Medien
verlauten haben lassen! Ich gebe Ihnen die Antwort, man kann es nicht behaupten. Das lässt nur einen Schluss zu, die "Qualitäts-Medien" arbeiten unsauber, oder wollten die Tatsachen absichtlich verschleiern.
Weitere prekäre Aussagen des gerichtlichen bestellten Gutachters Prof. Podbielski
Der Gutachter Prof. Podbielski hat aber noch einen draufgehauen!
In
Ziffer 117 seines
Urteils vom 16.2.2016
benennt das OLG Stuttgart die Widerlegung der gesamten Virologie durch den Gutachter. Der Gutachter wird zitiert:
„Das begriffliche Verständnis des Virus sei nämlich durchaus im Fluss.“
Wenn etwas im Fluss ist, ist es wissenschaftlich nicht definiert und darf in der Öffentlichkeit nicht als Tatsache behauptet werden!
Die konkreteste Widerlegung der Existenzbehauptungen des „Masern-Virus“ kam durch das Robert Koch-Institut (RKI) selbst.
Das RKI, die höchste staatliche und wissenschaftliche Autorität auf dem Gebiet der Infektionsbehauptungen, widerlegte durch ein in das Verfahren eingeführtes Dokument alle Existenzbehauptungen zum „Masern-Virus.“
Das RKI in der Person von Frau Prof. Dr. Annette Mankertz, Leiterin des Nationalen Referenzinstituts für Masern am RKI, widerlegte mit seiner Aussage zum „Masern-Virus“ gleichzeitig auch die bisherigen Behauptungen der Regierungsstellen, dass „Masern-Impfungen“ gut verträglich sind und keine Nebenwirkungen haben.
Ich zitiere aus Dr. Stefan Lanka - GO Virus Go:
"Frau Prof. Dr. Annette Mankertz, Leiterin des Nationalen Referenzinstituts am RKI, gestand infolge der Anfragen, auf das Masern-Virus bezogen, diese wesentliche, durch uns seit 1995 benannte und beklagte Tatsache ein: Das RKI hätte interne Studien zum „Masern-Virus“ angefertigt, wird diese aber, entgegen der eindeutigen Verpflichtung des RKIs, alle Untersuchungen zu veröffentlichen, nicht herausgeben."
Der Grund der Weigerung, Untersuchungen zum„Masern-Virus“ zu tätigen und zu veröffentlichen, wurde durch
das Eingeständnis des RKIs vom 24.1.2012 klar. Dieses Dokument widerlegt die Existenzbehauptung des „Masern-Virus“ und die Behauptungen, dass die Masern-Impfung sicher und wirksam sei. Das RKI schreibt darin:"
„Masernviren zeigen wie andere Paramyxoviren keine präzise Größe, keinen präzisen Durchmesser: sie messen von 120 – 400 nm im Durchmesser und enthalten dann oftmals auch Ribosomen in ihrem Inneren.“
Quelle: E-Mail RKI
Was bedeutet das!
„Ribosomen“ sind die zelleigenen Fabriken, mit denen der Mensch, die Tiere und Pflanzen ihre Eiweiße herstellen. Da das „Masern-Virus“ dadurch definiert ist, dass es
keine
„Ribosomen“ enthält, sind durch dieses Eingeständnis des RKIs alle Existenzbehauptungen zum Masern-Virus widerlegt!
Noch mehr:
Das RKI hat damit eingestanden, dass es statt mit „Masern-Viren“ mit ganz normalen Bestandteilen des Lebens und der Zellen arbeitet. Mehr noch, das RKI hat damit den Beweis dafür geliefert, warum speziell die Masern-Impfung, vor allen anderen Standardimpfungen, die höchste Rate an Impfschäden in Form von Allergien und Autoimmunreaktionen erzeugt.
Innerhalb des Prozesses eingereichte Gutachten, die zusätzlich den Glauben an krankmachende Viren untergehen lassen und aufzeigen, dass die 6 Publikationen keinen wissenschaftlichen Nachweis erbringen können.
Wichtige Anmerkungen zu der wissenschaftlichen Publikation von John Franklin Enders und sein Mitarbeiter Thomas Chalmers Peebles
Der Nobelpreisträger John Franklin Enders und sein Mitarbeiter Thomas Chalmers Peebles veröffentlichten im Juni 1954 in der Zeitschrift „Proceedings of the Society of Experimental Biology and Medicine“ Nr. 86(2), Seite 277–286, einen Bericht über ihre Arbeit mit dem vermeintlichen Masern-Virus mit dem Titel „Vermehrung eines zytopathischen Agens aus Masern-Patienten in Gewebskulturen“ („Propagation in tissue cultures of cytopathogenic agents from patients with measles“). Sie taten dabei exakt das Gleiche, wofür Enders im gleichen Jahr den Nobelpreis für Medizin erhielt: Zellen im Reagenzglas zu töten, um zu behaupten, dass das Sterben der Zellen im Reagenzglas durch das behauptete Polio-Virus verursacht sei. Wie auf Seite 278 dieser Publikation unten links beschrieben ist, benutzen die Autoren unter anderem das Antibiotikum Streptomycin, um die Rachenabstriche von Masern-Patienten zu „sterilisieren“ bevor die Zellen im Reagenzglas mit den darin vermuteten, vermeintlichen Masern-Viren „infiziert“ werden. Heute ist bekannt, dass Streptomycin Zellen schädigt und tötet, indem es die lebensnotwendigen Bakterien in den Zellen abtötet, die Mitochondrien, die u.a. den Sauerstoff verstoffwechseln. Was aber bis heute und im Masern-Prozess durch den Gutachter und das Gericht unterdrückt wird, ist die in dieser Publikation dokumentierte Tatsache, dass regelmäßig Zellen im Reagenzglas auf exakt die gleiche Art und Weise sterben, auch wenn gar nichts mit ihnen getan wird. Dies widerlegt die Behauptung, dass die Art und Weise des Sterbens der Zellen im Reagenzglas, was als spezifischer „Cytopathischer Effekt“ (Zellzerstörender Effekt) (siehe Laborergebnisse weiter oben) des angeblichen Masern-Virus ausgegeben wird, in Wirklichkeit ein ganz normales Sterben von Zellen im Reagenzglas unter diesen Bedingungen ist.
Obwohl die Autoren dieser Studie mehrfach darauf hinweisen (auf Seite 283, linke Spalte in der Mitte und auf Seite 285, rechte Spalte gleich dreimal), dass das Sterben der Zellen auch durch unbekannte Faktoren und unbekannte Viren verursacht wird, behaupteten die Autoren zwei Jahre später, dass ihre Arbeit aus dem Jahr 1954 grundlegend für die Herstellung aller zukünftiger Masern-Impfstoffe sei. Trotz dieser Schwächen und Widerlegungen wird diese Studie von allen Masern-Virus-Anhängern als die fundamentale Studie bezeichnet, mit der die Isolation und Vermehrung des Masern-Virus gelungen sei. Die Lektüre dieser Publikation lohnt sich auch noch aus einem anderen Grund: Die Autoren geben auf Seite 286 oben rechts zu, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, dass ihre Beobachtungen im Reagenzglas irgendetwas mit den Veränderungen im Menschen zu tun haben, die als Masern definiert sind. Dabei ist es bis heute geblieben.
Quelle: „Propagation in tissue cultures of cytopathogenic agents from patients with measles“
Prof. Karlheinz Lüdtke, Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Frühgeschichte der Virologie, Sonderdruck 125, 89 Seiten, 1999. i. K. (A 2) Preprint 1999
Diese Lektüre ist dadurch so wichtig, weil diese aufzeigt, wie wichtig Kontrollexperimente sind, um zu erkennen, dass man falsch lag. Darin wird aufgezeigt, dass bis 1953 jedem Virologen und der Wissenschaftsgemeinschaft klar und bekannt war, dass alle Bestandteile, die bis dato als Bestandteile von Viren gedeutet wurden, sich durch Kontrollversuche als Bestandteile von abgestorbenen Geweben und Zellen entpuppten. Darum ist es so wichtig immer wieder auf die fehlenden Kontrollexperimente der vorgelegten Publikationen zu pochen.
Aufruf an Wissenschaftler und Studenten: Wer führt Kontrollexperimente durch?
Im gesamten Bereich des Infektionswesens werden keine Kontrollexperimente durchgeführt. Diese in der Wissenschaft notwendigen und vorgeschriebenen Experimente sollen ausschließen, dass die angewandten Methoden die Ergebnisse erzeugen oder verfälschen.
Dr. Stefan Lanka - Newsletter vom 12 Mai 2015
Zusammenfassung: Der Virusnachweis ist bis heute nicht erbracht wurden.
Abschließend kann eindeutig gesagt werden, dass es keinen wissenschaftlichen Beweis für das Masernvirus gibt. Weder John Franklin Enders und sein Mitarbeiter Thomas Chalmers Peebles noch irgendjemand anderes konnte bis heute die Regeln wissenschaftlichen Arbeitens einhalten, um ein krankmachendes Virus nachzuweisen.
Dieser Artikel ist die erste Fassung, um Ihnen einen Einstieg in die Materie zu ermöglichen. Es wird eine 2. Fassung folgen mit vielen weiteren wichtigen Informationen, Fakten rund um den Prozess und den eingereichten Publikationen. Ich werde weitere prägnante unfassbare Aussagen des RKI's mit implementieren, die das RKI und ein noch schlechteres Licht rücken lässt, als dieses Institut sowieso schon ist.
Dr. Stefan Lanka - Go Virus Go (der Masernprozess)
Alle relevanten Quellen zum Masernprozess an einem Ort (Protokolle, E-Mails, Dokumente, Analysen, Gerichtsurteile)
1. Enders, J.F. & Peebles, T.C. (1954) Propagation in tissue cultures of cytopathogenic agents from patients with measles. Proceedings of the Society for Experimental Biology and Medicine, 86(2): 277-286.
2. Bech, V. & von Magnus, P. (1958) Studies on measles virus in monkey kidney tissue cultures. Acta Pathologica Microbiologica Scandinavica 42(1):75-85.
3. Nakai, M. & Imagawa, D.T. (1969) Electron microscopy of measles virus replication. Journal of Virology, 3(2): 187-197.
4. Lund, G.A., Tyrrell, D.L.J., Bradley, R.D. & Scraba, D.G. (1984) The molecular length of measles virus RNA and the structural organization of measles nucleocapsids. Journal of General Virology, 65: 1535-1542.
5. Horikami, S.M. & Moyer, S.A. (1995) Structure, transcription, and replication of mesles virus. In: V. ter Meulen & M.A. Billeter (Eds) Measles Virus. Current Topics in Microbiology and Immunology 191 (pp. 35-50). Springer: New York, Heidelberg.
6. Daikoku, E., Morita, C., Kohno, T. & Sano, K. (2007) Analysis of morphology and infectivity of measles virus particles. Bulletin of the Osaka Medical College, 53(2): 107-114.
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